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ABKOMMEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT
IM BEREICH HANDELSARBITRAGE
ZWISCHEN
DER BULGARISCHEN INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER
UND
DER JAPANISCHEN ASSOZIATION FÜR HANDELSARBITRAGE
24.01.2011
Artikel 1
Die Parteien haben vereinbart, das von den Parteien im Jahre 1961 unterzeichnete Abkommen für null und nichtig zu erklären und es durch dieses Abkommen zu ersetzen.
Artikel 2
In diesem Zusammenhang einigten sich die Parteien, den Handelsgeschäfte abschließenden bulgarischen und japanischen natürlichen und juristischen Personen zu empfehlen, in ihren Verträgen eine Schiedsklausel mit folgendem Inhalt einzuschließen:
"Alle Streitigkeiten, Auseinandersetzungen oder Uneinigkeiten, die zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Aufhebung entstehen können, sollen an das Schiedsgericht verwiesen werden und vom Letzteren entschieden, ohne dass sie vor den ordentlichen Gerichten in der Republik Bulgarien und Japan gebracht werden.
Im Falle, dass der Beklagte eine bulgarische natürliche oder juristische Person ist, soll das Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht bei der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer in Sofia stattfinden, entsprechend der Schiedsordnung des obengenannten Schiedsgerichts.
Wenn der Beklagte eine japanische natürliche oder juristische Person ist, soll das Schiedsverfahren vor der japanischen Assoziation für Handelsarbitrage in Tokio stattfinden, entsprechend der Schiedsordnung der obengenannten Assoziation.
Der erlassene Schiedsspruch wird endgültig und für beide Parteien bindend sein.”
Artikel 3
Die Parteien werden bei der Popularisierung des Schiedsverfahrens und der anderen alternativen Methoden zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten kooperieren.
Artikel 4
Die Parteien:
Artikel 5
Jede Partei verpflichtet sich, auf Antrag der anderen Partei, eine bestimmte Anzahl von Schiedsrichtern von ihrer Liste der Schiedsrichter zu nominieren, damit sie auf der Liste der ausländischen Schiedsrichter der andere Partei aufgenommen werden, soweit die nationale Gesetzgebung es gestattet, sodass diese ausländischen Schiedsrichter in der Verhandlung des Schiedsverfahrens teilnehmen können.
Artikel 6
Infolge der zunehmenden Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien werden die Parteien auch Informationen über die Entwicklung der modernen Praktiken der Anwendung des Schiedsverfahrens, sowie über die Entwicklung und Popularisierung des elektronischen / Online-Schiedsverfahrens austauschen.
Artikel 7
Jede Partei wird von ordnungsgemäß benannten Vertretern der anderen Partei im Zusammenhang mit den Zielen dieses Abkommens besucht.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 9
Dieses Abkommen ist unbefristet und kann von jeder Partei, durch schriftliche Benachrichtigung der jeweils anderen Partei, gekündigt werden. Die Kündigung des Abkommens wird drei Monate nach dem Datum des Eingangs der Benachrichtigung bei der anderen Partei in Kraft treten. Die Benachrichtigungen werden wie folgt gesendet:
An die Bulgarischen Industrie- und Handelskammer,
Zu Händen von: Herrn Tsvetan Simeonov
Anschrift: Iskar Strasse 9, BG-1058 Sofia, Bulgarien
An die Japanische Assoziation für Handelsarbitrage,
Zu Händen von: Herrn Kosuke Yamamoto
Anschrift: 3 rd Floor, Hirose Bldg., 3-17, Kanda Nishiki-cho, Chiyoda-ku, Tokyo 101-0054, Japan
Dieses Abkommen wurde am 24. Januar 2011 in Tokio unterzeichnet, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache, die gleichermaßen gültig sind.
FÜR DIE BULGARISCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER: | FÜR DIE JAPANISCHE ASSOZIATION FÜR HANDELSARBITRAGE |
/Unterschrift/ | /Unterschrift/ |
HERR TSVETAN SIMEONOV, PRÄSIDENT DER BIHK |
HERR KOSUKE YAMAMOTO, PRÄSIDENT DER JAHA |